AGB

I. Angebote und Geltungsbereich

II. Leistungsumfang und Vertragsgegenstand

III. Preise und Zahlung

IV. Vorbereitung und Durchführung der Fahrzeugreinigung

V. Haftung und Reklamation

VI. Abholung der Fahrzeuge

VII. Sonstiges

 

 

I. Angebote und Geltungsbereich

 

1. Für die Leistungen der Care4Car Fahrzeugaufbereitung (Auftragnehmer genannt) und dem Kunden (Auftraggeber genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB genannt).

 

2. Abweichende Leistungskonditionen gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer

ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der

Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers die

Leistung vorbehaltlos ausführt und der Auftraggeber diese Leistung annimmt.

 

3. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen

ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme in der jeweiligen Fassung des sich im

Verkaufsraum befindlichen Aushangs.

 

4. Der Auftraggeber erkennt diese AGB mit der Einfahrt in den Reinigungsplatz in

vollem Umfang an. Unkenntnis dieser AGB oder von Teilen davon gehen zulasten

des Auftraggebers.

 

5. Einmalverträge werden durch mündliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und

Personal des  Auftragnehmers geschlossen. Sie gelten nur für die direkt

vereinbarte Fahrzeugreinigung.

 

 

II. Leistungsumfang und Vertragsgegenstand

 

1. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des festgelegten Auftragsumfanges

sowie nach Maßgabe dieser AGB die manuelle Außen- und Innenpflege von

Kraftfahrzeugen. In Abhängigkeit vom gewählten Pflegeprogramm und dem Grad der

Verschmutzung des Fahrzeugs kommen auch manuell bediente Hochdruckreiniger und/oder

Druckluftpuster auch Tornado genannt zum Einsatz. Bei der Fahrzeugaufbereitung werden teilweise chemische Reinigungsmittel eingesetzt. Es werden ausschließlich

nur Schwämme und Mikrofasertücher zur Reinigung verwendet, Bürsten oder andere kratzende

oder harte Reinigungshilfen werden nicht verwendet.

 

2. Gegenstand des Vertrages ist die Reinigungsleistung entsprechend des

gewählten Reinigungsprogramms. Alle Programme der Innen- und Außenpflege

sind untereinander frei kombinierbar.

 

3. Eine Gewähr für eine absolute Reinheit des gewaschenen und gereinigten

Fahrzeugs kann nicht übernommen werden. Insbesondere können sehr intensiv

anhaftende Verschmutzungen mit der angewandten Pflegetechnologie

möglicherweise nicht vollständig entfernt werden. Dies stellt keinen Mangel bei

der Erbringung der Pflegeleistung dar. Mit der Durchführung einer intensiven und

sorgfältigen Fahrzeugreinigung entsprechend dem angebotenen und vom Kunden

gewählten Programm hat der Auftragnehmer seine Pflichten vollständig erfüllt

und der Auftraggeber schuldet das vereinbarte Entgelt.

4. Die Reihenfolge bei der Fahrzeugreinigung richtet sich grundsätzlich nach der

Reihenfolge des Eintreffens der Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgelände des

Auftragnehmers. In Ausnahmefällen, etwa bei besonders stark verschmutzten

oder sehr großen Kraftfahrzeugen bzw. bei besonders umfangreichen

Pflegeleistungen, ist das Pflegepersonal befugt, eine andere Reihenfolge zu

bestimmen. Ein Anspruch auf eine Fahrzeugreinigung zu einem bestimmten

Zeitpunkt oder nach einer bestimmten Wartezeit besteht nicht.

 

5. Zur Vermeidung von Wartezeiten sollte der Auftraggeber stets vorab

einen Termin vereinbaren.

 

6. Die über die Reinigungsleistung hinausgehende Inanspruchnahme des

Smart-Repair-Service oder die Ausführung von Autoglas-Reparaturen bedarf

stets der vorherigen Vereinbarung eines Termins.

 

7. Die in Ziffer II. 6 bezeichneten Reparaturdienstleistungen sind nicht von dem Vertrag

mit dem Auftragnehmer umfasst.

 

8. Reparaturarbeiten werden nach gesondertem Vertragsschluss entweder

zwischen dem Auftraggeber und einem durch den Auftragnehmer vermittelten

Spezialunternehmen oder zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer

selbst auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers ausgeführt.

Ist in Ausnahmefällen eine Reparatur vor Ort nicht möglich, erfolgt die

Reparaturleistung in den Räumlichkeiten des Spezialunternehmens.

 

 

III. Preise und Zahlung

 

1. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Beauftragung im Verkaufsraum

ausgehängten Preise.

 

2. Die Gewährung von Rabatten, Preisnachlässen oder Sonderkonditionen erfolgt

stets unter dem  Vorbehalt der Freiwilligkeit und begründet keinen Anspruch für

die Zukunft. Ansonsten sind Rabatte immer aktionsgebunden und auf die durch

Aushang, Anzeigen o. ä. bekannt gemachten Zeiträume begrenzt.

 

3. Der Rechnungsbetrag für die Leistung des Auftragnehmers ist bei Abholung des

Kraftfahrzeugs sofort zur Zahlung fällig.

 

 

IV. Vorbereitung und Durchführung der Fahrzeugreinigung

 

1. Die zu reinigenden Fahrzeuge sind in ausgeräumtem Zustand an den

Auftragnehmer zu  übergeben. Soweit das Kraftfahrzeug nicht ausgeräumt ist,

ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme des Fahrzeuges zu verweigern

oder das Fahrzeug  nur insoweit zu reinigen, wie ihm dies ohne (teilweises)

Ausräumen des Kraftfahrzeugs möglich und zumutbar ist. Dem Auftragnehmer

sind die Fahrzeugschlüssel zu überlassen.

 

2. Für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände wird keinerlei Haftung übernommen.

 

3. Lose und/oder bewegliche an bzw. auf den Fahrzeugen vorhandene Teile sind,

soweit dies möglich ist, vor der Übergabe an den Auftragnehmer zu entfernen

oder zu sichern.

 

 

4. Der Auftraggeber ist ausdrücklich verpflichtet, das Personal des Auftragnehmers selbstständig

und unaufgefordert auf mögliche Gefährdungen für Beschädigungen hinzuweisen.

Dies gilt auch für bekannte, angenommene oder befürchtete Unverträglichkeiten

von Materialien an/auf/in Fahrzeugen mit chemischen oder mechanischen

Reinigungsmitteln. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, auch für

empfindliche Elektrobauteile (z.B. Alarmanlagen, Auto-HiFi etc.).

 

 

V. Haftung und Reklamation

 

1. Da in der Regel die Fahrzeuge in verschmutztem Zustand abgegeben werden und

somit eventuelle Vorschäden nicht eindeutig erkennbar sind, wird bei Abgabe

eines Fahrzeugs grundsätzlich keine genaue Besichtigung oder Begutachtung

dieses Fahrzeugs im Hinblick auf Vorschäden von außen oder im Innenraum durch

den Auftragnehmer durchgeführt. Sollte während der Reinigung ein bereits

bestehender Schaden zutage treten oder ein solcher vergrößert werden,

so wird hierfür keine Haftung übernommen.

 

2. Bei einer stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen,

können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann

zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.

 

3. Die Haftung für alle Schäden am oder im Kraftfahrzeug, die vor der Fahrzeug-

aufbereitung am oder im betreffenden Kraftfahrzeug vorhanden waren

(z.B.  Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen

oder Außenspiegel, für loses und schadhaftes Interieur und Zubehör, welches im

Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht oder schon beschädigt war,

auch Navigations- oder TV-/Hifi-Displays etc.) oder die ihren Ursprung in

schadhaften Lacken haben (z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen oder

schlecht verarbeiteten Lacken etc.) oder die durch die Arbeiten am oder im

Kraftfahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen.

 

4. Bei der Motor- und Motorenraumwäsche wird eine Haftung für Fahrzeugschäden

wegen nicht einwandfreier Elektrikabdichtung ausgeschlossen.

 

5. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es ist ein

vom Auftragnehmer oder von einem gesetzlichen Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verursachter Schaden aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten.

 

7. Bei Eintritt eines Schadens durch den Wasch- und Reinigungsvorgang haftet der

Auftragnehmer nur für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht

ersetzt.

 

8. Eine Haftung für die Beschädigung an den außen an der Karosserie angebrachten

Teilen wie bspw. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Spoiler, Aufkleber, Autofolien-

Voll- oder Teilbeklebung sowie für verursachte Lack- und Schrammschäden,

bleibt ausgeschlossen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig

verursacht. Bei der Textilreinigung ist der Auftragnehmer nicht  verantwortlich für Schäden,

die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er

nicht durch fachmännische Warenschau hätte erkennen können (z.B. Schäden

durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte etwa bei Cabriolet-

Dächern oder Polstern). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur

begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist

oder der Auftragnehmer dies durch fachmännische Warenschau erkennen kann.

 

9. Ausgeschlossen sind immer Forderungen wegen Mängeln und/oder Schäden

nach Handlungen, deren Unterlassung oder unzureichende Ausführung durch den

Auftragnehmer, soweit diese entgegen den Hinweisen und/oder Weisungen des

Personals, aushängender Hinweise, dieser AGB oder allgemein als

Normalität eingestufte Aspekte, erfolgten.

 

10. Reklamationen zum Waschergebnis und zum Reinigungsergebnis hat der

Auftraggeber sofort und möglichst bei Entgegennahme des Fahrzeugs oder in

jedem Fall vor Verlassen des Betriebsgeländes des Auftragnehmers geltend zu

machen. Spätere Ansprüche, insbesondere solche, die nach dem Verlassen des

Betriebsgeländes des Auftragnehmers angemeldet werden oder die sich auf

Verschmutzungen beziehen, die außerhalb der Pflegestation schnell wieder

entstehen können, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 

11. Ersatzansprüche wegen Schäden an oder in Fahrzeugen oder Teilen davon

müssen ebenfalls unverzüglich und möglichst vor Verlassen der Pflegestation, in

jedem Fall vor dem Verlassen des Betriebsgeländes des Auftragnehmers

angemeldet werden. Ergänzend zu den mündlich geltend gemachten Ansprüchen

müssen Schadensersatzforderungen in jedem Fall schriftlich gestellt und in

geeigneter Art und Weise ausreichend begründet werden.

 

 VI. Abholung der Fahrzeuge

 

1. Zugelassene Fahrzeuge sollen vom Auftraggeber spätestens bei

Geschäftsschluss der Pflegestation des Auftragnehmers abgeholt werden. Sollte

das Kraftfahrzeug nicht rechtzeitig abgeholt werden, ist der Auftragnehmer

berechtigt, das Kraftfahrzeug im öffentlichen Parkbereich zu parken und die

Fahrzeugschlüssel über Nacht zu verwahren. Das Fahrzeug kann in diesem Fall vom

Auftraggeber erst am nächsten Werktag während der

Öffnungszeiten der Pflegestation abgeholt werden.

 

2. Nicht zugelassene Fahrzeuge sind vom Auftraggeber spätestens bei

Geschäftsschluss der Pflegestation des Auftragnehmers abzuholen. Für Schäden

an oder Diebstahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, die außerhalb der

Öffnungszeiten der Pflegestation des Auftragnehmers auf dessen Gelände

verbleiben, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

 

VII. Sonstiges

 

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Sollten Teile oder Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt

      die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

3. Vereinbarter Gerichtsort ist Hamburg.

 

 

 

 

STAND 01.2014

 

 

 

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